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30.09.2013 – Von den ESt-Referatsleitern des Bundes und der Länder wurde beschlossen, dass es sich bei den Einnahmen aus einer Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer nach § 1835a BGB um Einkünfte im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG handelt und lediglich bis zum Veranlagungszeitraum (VZ) 2010 die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 12 EStG auf Aufwandsentschädigungen anzuwenden ist. Ab dem VZ 2011 ist § 3 Nr. 26b EStG als lex spezialis als alleinige Steuerbefreiungsvorschrift für Auwandsentschädigungen nach § 1835a BGB einschlägig.
(OFD Nordrhein-Westfalen vom 02.09.2013)