Alle Steuerpflichtigen,

Besonderheiten bei Verträgen mit nahen Angehörigen

Beitrag Teilen ANDRÄ Consulting September 30.09.2019

Zum Jahresende hin werden häufig Verträge neu abgeschlossen oder
an geschäftliche oder gesetzliche Veränderungen angepasst, die ab
dem nächsten Jahr greifen sollen. Hier gilt zu beachten, dass Verträge
zwischen Unternehmer oder Personengesellschafter und deren nahen Angehörigen
grundsätzlich im Fokus der Finanzverwaltung stehen. Das können Mietverträge
über die Nutzung von Grundstücken, Gebäuden oder Gegenständen
oder aber auch Kauf-, Darlehens- oder Schenkungsverträge sein. Unter bestimmten
Voraussetzungen kann es zu negativen steuerlichen Folgen für die Beteiligten
kommen, wenn der Vertrag nicht ordnungsgemäß – also wie unter fremden
Dritten – abgeschlossen wurde.

In einem vom Finanzgericht Münster (FG) am 5.9.2019 entschiedenen Fall
lag ein Mietvertrag über die Nutzung von Geschäftsräumen zwischen
einer Personengesellschaft und der Ehefrau eines Gesellschafters vor, der zu
50 % beteiligt ist. Tatsächlich wurde aber zusätzlich noch ein weiterer
Raum unentgeltlich an die Personengesellschaft überlassen. Nach einer Betriebsprüfung
gelangte das Finanzamt zu der Überzeugung, dass es sich bei den Räumlichkeiten
um ein häusliches Arbeitszimmer handelt und qualifizierte die Mietzahlungen
zu nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben um.

Das FG folgte der Auffassung des Finanzamts. Verträge zwischen einer Gesellschaft
und deren Gesellschaftern bzw. Angehörigen des beherrschenden Gesellschafters
müssen grundsätzlich auf ihre Fremdüblichkeit geprüft werden.
Das heißt, dass der Vertrag so abgeschlossen wurde, wie er zwischen Fremden
abgeschlossen worden wäre. Im entschiedenen Fall hat die Gesellschaft mehr
Räume zur Verfügung gehabt, als vertraglich vereinbart wurde. Eine
solche Konstellation wäre unter Fremden nicht eingetreten.

Bitte beachten Sie! Geprüft werden Verträge auch auf das vereinbarte
Entgelt und sonstige Vorteile, die einer der beiden Parteien unberechtigterweise
zugutekommen könnte. Das gilt nicht nur für Mietverträge,
sondern auch für Kauf-, Darlehens- oder Schenkungsverträge. Lassen
Sie sich in solchen Fällen immer beraten, um steuerliche Fehler zu verhindern,
die nachträglich nicht mehr rückgängig zu machen sind!

Avatar-Foto
ANDRÄ Consulting
September 30.09.2019
Beitrag Teilen
Digitale Kanzlei