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14.07.2014 – Falschparker müssen dem Besitzer einer Parkfläche (hier: Kundenparkplatz eines Fitnessstudios) keine unangemessen hohen Abschleppkosten, sondern nur die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und die Vorbereitung des Abschleppvorgangs zahlen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.07.2014 hervor, mit dem dieser seine bisherige Rechtsprechung bestätigt (Az.: V ZR 229/13).