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Vom Erben getragene Steuerberatungskosten, die im Rahmen der Einkommensteuerpflicht des Erblassers anfallen, insbesondere Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Erblassers, stellen keine Nachlassregelungskosten oder Kosten zur Erlangung des Erwerbs i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG dar. Sie können jedoch als Erblasserschulden abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG darstellen, soweit sie vom Erblasser herrühren (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 11.12.2015 – S 3810, BStBl 2015 I S. 1028).