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Ein familiengerichtlich geregelter Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil
darf ohne rechtfertigende Änderungsentscheidung des Familiengerichts nicht
unter Hinweis auf die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Corona-Virus
verweigert werden. Gegen einen Elternteil, der den Umgang gleichwohl nicht gewährt,
kann ein Ordnungsgeld verhängt werden, entschied das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main mit seinem Beschluss v. 8.7.2020. Der Umgang zwischen dem
nicht betreuenden Elternteil und dem Kind gehört zum absolut notwendigen
Minimum zwischenmenschlicher Kontakte und erfüllt damit einen Ausnahmetatbestand.