Alle Steuerpflichtigen,

Keine zeitliche Änderung bei kurzfristig Beschäftigten

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„Kurzfristige Minijobs“ sind begehrt bei Arbeitnehmern, insbesondere
auch bei Ferienjobbern und deren Arbeitgebern. Sozialversicherungsrechtlich
sind sie nicht – wie die regulären Minijobs – auf 450 € im Monat begrenzt;
auf den Verdienst kommt es bei einem kurzfristigen Minijob nicht an. Sie sind
in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungs-
und beitragsfrei.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Tätigkeit eines
Arbeitnehmers im Laufe eines Kalenderjahres im Voraus auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage
begrenzt ist. Ursprünglich sollte die Regelung auf 4 Jahre für
die Zeit vom 1.2.2015 bis zum 31.12.2018 begrenzt sein und dann wieder die alten
Tätigkeitszeiten gelten.
Bis zum 31.12.2014 galten 50 Tage und 2 Monate.
Nach Informationen der Minijobzentrale bleiben die Zeiten von 3 Monaten oder
70 Arbeitstagen – vorbehaltlich der erwarteten Zustimmung durch den Gesetzgeber
– auch weiterhin bestehen.

Anmerkung: Die Versteuerung erfolgt grundsätzlich nach den individuellen
Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer auch pauschal
mit 25 % des Arbeitsentgelts zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
erheben, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

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ANDRÄ Consulting
November 30.11.2018
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