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Private Nutzung betrieblicher Fahrräder steuerfrei – die Zweite

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In der Mandanteninformation März 2019 berichteten wir kurz über die
steuerliche Behandlung der Überlassung von betrieblichen Fahrrädern
und Elektrofahrrädern an Arbeitnehmer.

Das Einkommensteuergesetz stellt diese Nutzung seit dem 1.1.2019 steuerfrei.
Die Steuerbefreiung ist auf drei Jahre befristet. Sie ist letztmals für
den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden sowie beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
auf Vorteile, die in einem vor dem 1.1.2022 endenden Lohnzahlungszeitraum oder
als sonstige Bezüge vor dem 1.1.2022 zugewendet werden. Der Anschaffungszeitpunkt
für das betriebliche Fahrrad ist unerheblich. Entscheidend ist allein die
Überlassung im Begünstigungszeitraum.

Es wird die „Überlassung“ (auch zur privaten Nutzung) „eines“
Fahrrads an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber gefördert. Die „Übereignung“
eines Fahrrads durch den Arbeitgeber ist weiterhin in Höhe des geldwerten
Vorteils steuerpflichtig.

Voraussetzung der Steuerbefreiung ist jedoch, dass die Vorteile zusätzlich
zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Gehaltsumwandlungen
will der Gesetzgeber demnach nicht fördern.

Diese neue Steuerbefreiung gilt nicht für solche Elektrofahrräder,
die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (wie z. B. Elektrofahrräder,
deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt). Für
diese gelten die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung – also bei Elektrofahrrädern
die neue eingeführte 0,5-%-Regelung.

Beim Arbeitgeber ist die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads nicht
als private Nutzungsentnahme zu erfassen.

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März 31.03.2019
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