Alle Steuerpflichtigen,

Steuerliche Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele bis 2030

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Ein breites Maßnahmenbündel aus Innovationen, Förderung, gesetzlichen
Standards und Anforderungen sowie einer Bepreisung von Treibhausgasen soll dazu
beitragen, die vorgegebenen Klimaschutzziele zu erreichen. Dazu sind auch steuerliche
Maßnahmen über das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms
2030 im Steuerrecht vorgesehen, die die Lenkwirkung zur Zieleerreichung
verstärken soll. Dazu gehören u. a.:

  • Anhebung der Entfernungspauschale ab 2021 für Fernpendler ab
    dem 21sten km auf 0,35 €, befristet bis zum 31.12.2026.
  • Einführung einer Mobilitätsprämie auf Antrag in Höhe
    von 14 % der erhöhten Pendlerpau-schale für Steuerpflichtige, deren
    zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt.
  • Technologieoffene steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungsmaßnahmen
    ab 2020. Durch einen Abzug von der Steuerschuld soll gewährleistet werden,
    dass Gebäudebesitzer aller Einkommensklassen gleichermaßen von
    der Maßnahme profitieren. Gefördert werden Einzelmaßnahmen
    wie der Einbau neuer Fenster oder die Dämmung von Dächern und Außenwänden.
    Demnach können Steuerpflichtige, die z. B. alte Fenster durch moderne
    Wärmeschutzfenster ersetzen, ihre Steuerschuld – verteilt über 3
    Jahre – um 20 % (1. + 2. Jahr 7 %, 3. Jahr 6 %) der Kosten mindern.
  • Verlängerung der Dienstwagenregelung für die Nutzung eines
    batterieelektrischen Fahrzeuges oder eines Plug-in-Hybrid-Fahrzeuges bis 2030.
    Die Dienstwagensteuer soll zukünftig darüber hinaus für reine
    Elektrofahrzeuge bis zu einem Preis von 40.000 € von 0,5 % auf 0,25 %
    abgesenkt werden. Zudem verlängert sich die Kfz-Steuerbefreiung zum 31.12.2025.
    Die auf 10 Jahre befristete Dauer der Steuerbefreiung wird bis 31.12.2030
    begrenzt.
  • Verlängerung der Kaufprämie ab 2021 für Pkw mit Elektro-,
    Hybrid- und Wasserstoff-/Brennstoffzellenantrieb bis Ende 2025 und Anhebung
    der Prämie für Autos unter 40.000 € von 4.000 € auf 6.000
    € für rein elektrisch betriebene Pkw und von 3.000 € auf 4.500
    € für sog. Plug-in-Hybride. Reine E-Autos mit einem Listenpreis
    über 40.000 € sollen künftig mit 5.000 € und Plug-in-Hybride
    mit 4.000 € bezuschusst werden. Pkws, die mehr als 65.000 € kosten,
    werden nicht gefördert.
  • Stärkere Ausrichtung der Kfz-Steuer an den CO2-Emissionen bei
    Neuwagenzulassungen ab 1.1.2021.
  • Erhöhung der Luftverkehrsabgabe zum 1.4.2020 und Reduzierung
    der Mehrwertsteuer
    auf Bahnfahrkarten im Fernverkehr von 19 % auf 7 %.

Neben den steuerlichen Maßnahmen sind eine große Anzahl an Regelungen
zur Verbesserung des Klimaschutzes wie z. B. die Einführung eines Emissionshandels,
eine Bundesförderung für effiziente Gebäude, eine Austauschprämie
mit einem Förderanteil von 40 % für ein neues, effizienteres Heizsystem,
die Senkung der Stromkosten u. v. m. vorgesehen.

Über die einzelnen Regelungen werden wir Sie bei Vorliegen detaillierter
Informationen unterrichten.

Anmerkung: Der Bundesrat hat das Gesetz am 29.11.2019 abgelehnt und den
Vermittlungsausschuss angerufen. Wie es hier weitergeht, steht zzt. noch nicht
fest.

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ANDRÄ Consulting
November 30.11.2019
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