Alle Steuerpflichtigen,

TERMINSACHE: Aufrüstung der Kassensysteme mit einer „Technischen Sicherheitseinrichtung“ (TSE)

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Mit dem sog. „Kassengesetz“ wurde zum 1.1.2020 die Pflicht zum Schutz
von elektronischen Aufzeichnungen von Kasseneinnahmen durch eine „Technische
Sicherheitseinrichtung“ (TSE) eingeführt. Mit Schreiben vom 6.11.2019
stellte das Bundesfinanzministerium (BMF) klar, dass es nicht beanstandet werden
soll, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum
30.9.2020
noch nicht über eine TSE verfügen.

Nunmehr hat die Mehrheit der Länder diese Übergangsfrist bis zum
31.3.2021 – ohne Zustimmung des BMF – verlängert. Als Begründung wird
die (Über-)Belastung der betroffenen Unternehmen durch die Corona-Pandemie
sowie die Umsatzsteuer-Umstellung zum 1.7.2020 genannt. Zudem sollen bisher
noch keine cloud-basierten TSE-Lösungen zertifiziert worden sein, sodass
es Unternehmen, welche sich für eine solche Lösung entschieden haben,
voraussichtlich nicht möglich sein wird, ihr Kassensystem bis zum 30.9.2020
mit einer TSE auszurüsten. Die Übergangsfrist bis 31.3.2021 ist länderspezifisch
ausgestaltet. So regelt das Land Niedersachsen z. B. die Voraussetzungen wie
folgt:

  • Bis spätestens 31.8.2020 muss ein Kassenfachhändler, Kassenhersteller
    oder anderer Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau
    einer TSE beauftragt worden sein. Dieser muss schriftlich versichern, dass
    der Einbau bis zum 30.9.2020 nicht möglich ist und eine verbindliche
    Aussage vorlegen, bis wann das Aufzeichnungssystem mit einer TSE ausgestattet
    sein wird (spätestens bis zum 31.3.2021).
  • Bei einem geplanten Einsatz einer cloud-basierten TSE müssen Unternehmen
    spätestens bis zum 31.8.2020 den fristgerechten Einsatz beauftragt haben
    und durch geeignete Unterlagen dokumentieren können, dass diese mangels
    Verfügbarkeit bis zum 30.9.2020 noch nicht einsatzbereit ist. Die Implementierung
    ist spätestens bis zum 31.3.2021 abzuschließen.

Bitte beachten Sie! Die betroffenen Steuerpflichtigen müssen damit
rechnen, dass eine nicht ordnungsgemäße Nutzung des Systems als Ordnungswidrigkeit
mit einer Geld­buße geahndet werden kann. Im Idealfall sollte also
dafür gesorgt werden, dass die TSE bis zum 30.9.2020 eingebaut und betriebsbereit
ist!

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September 01.09.2020
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