Alle Steuerpflichtigen,

Unterricht nicht immer umsatzsteuerbefreit

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Der Bundesfinanzhof legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage
zur Beantwortung vor, ob ein Fahrschulunterricht für die Fahrerlaubnisklassen
B und C1, also für Kraftwagen, die zur Beförderung von Personen ausgelegt
und gebaut sind und deren zulässige Gesamtmasse 3,5 bzw. 7,5 Tonnen nicht
überschreitet, ein von der Mehrwertsteuer befreiter Schul- und Hochschulunterricht
ist.

Im entschiedenen Fall machte eine private Fahrschule geltend, dass der von
ihr erteilte Unterricht die Vermittlung von zugleich praktischen und theoretischen
Kenntnissen umfasst, die für den Erwerb der Fahrerlaubnisse für Kraftfahrzeuge
der Klassen B und C1 erforderlich sind. Dieser Unterricht verfolgt keinen bloßen
Freizeitzweck, da mit dem Besitz der betreffenden Fahrerlaubnisse u. a. beruflichen
Anforderungen entsprochen werden kann. Für den zu diesem Zweck erteilten
Unterricht müsse daher die von der Mehrwertsteuerrichtlinie für den
„Schul- und Hochschulunterricht“ vorgesehene Befreiung gelten.

Der EuGH stellt dazu jedoch fest, dass sich der Fahrunterricht vielleicht auf
verschiedene Kenntnisse praktischer und theoretischer Art beziehen mag. Er bleibt
aber ein spezialisierter Unterricht, der für sich allein nicht der für
den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und
Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und
vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt und verneint damit eine entsprechende
Steuerbefreiung.

Anmerkung: Dieses Urteil des EuGH wirkt sich aller Voraussicht nach
auch auf nahezu alle individuellen Fortbildungsmaßnahmen ohne bestimmten
Berufsbezug aus, die außerhalb des allgemeinen Schulsystems stattfinden.
Es steht zu befürchten, dass anderslautende deutsche Rechtsprechung, z.
B. der Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 31.5.2010 zum privaten Schwimmunterricht,
nicht mehr zum Tragen kommt.

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April 30.04.2019
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