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Abmahnmissbrauch – Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

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Der Deutsche Bundestag hat am 10.9.2020 den vom Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz eingebrachten Entwurf eines Gesetzes
zur Stärkung des fairen Wettbewerbs beschlossen. Das Gesetz soll zur Eindämmung
des Abmahnmissbrauchs führen. Davon sind insbesondere Selbstständige
sowie kleinere und mittlere Unternehmen betroffen. Das Gesetz betrifft u. a.
folgende Kernpunkte:

  • Verringerung finanzieller Anreize für Abmahner: Bei Verstößen
    gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet oder bei Verstößen
    von Unternehmen (< 250 Mitarbeitern) gegen Datenschutzrecht besteht kein
    Anspruch auf Kostenerstattung für die Abmahnung. Bei erstmaliger Abmahnung
    wird hier auch die Höhe einer Vertragsstrafe begrenzt.
  • Erhöhung der Voraussetzungen für die Anspruchsbefugnis der
    Abmahner:
    Mitbewerber können Unterlassungsansprüche in Zukunft
    nur noch geltend machen, wenn sie im erheblichem Maße Waren oder Dienstleistungen
    vertreiben oder nachfragen.
  • Erleichterung der Gegenansprüche des Abgemahnten: Die Betroffenen
    können missbräuchliche Abmahnungen in Zukunft durch die Schaffung
    mehrerer Regelbeispiele für missbräuchliche Abmahnungen leichter
    darlegen (z. B. massenhafte Versendung von Abmahnungen durch Mitbewerber,
    Verlangen offensichtlich überhöhter Vertragsstrafen). Wer zu unrecht
    abgemahnt wird, erhält außerdem einen Gegenanspruch auf Ersatz
    der Kosten für die erforderliche Rechtsverteidigung.
  • Wahl des Gerichtsstands: In Zukunft gilt bei Rechtsverletzungen im
    Internet und im elektronischen Geschäftsverkehr einheitlich der allgemeine
    Gerichtsstand des zuvor Abgemahnten.
  • Ergänzung des Designgesetzes: Nach dem bisher geltenden Designrecht
    können Hersteller von komplexen Erzeugnissen, die aus mehreren auseinander-
    und wieder zusammenbaubaren Bauelementen bestehen (z. B. Automobile), auch
    für einzelne Bauelemente (z. B. Kotflügel) Designschutz in Anspruch
    nehmen, sofern das Design neu ist und Eigenart hat. Dies gilt aber nur für
    solche Bauelemente, die in ein komplexes Erzeugnis eingefügt sind und
    die bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung sichtbar bleiben. Die
    nun beschlossene Neuregelung wird auf alle nach Inkrafttreten des Gesetzes
    angemeldeten Designs anwendbar sein und voraussichtlich zu einer Preisreduzierung
    bei sichtbaren Autoersatzteilen wie Karosserieteilen, Scheinwerfern und Verglasungen
    führen.
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November 01.11.2020
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