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Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte 2019

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Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die
für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht
in der Sozial­versicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für
das Jahr 2019 gelten folgende Rechengrößen:

  • Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig,
    wenn sie im Jahr mehr als 60.750 € bzw. im Monat mehr als 5.062,50 €
    verdienen.
  • Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich
    höchstens 54.450 € bzw. von monatlich höchstens 4.537,50 €
    berechnet.
  • Die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt
    80.400 € in den alten Bundesländern (aBL) bzw. 73.800 € in
    den neuen Bundesländern (nBL) im Jahr.
  • Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von
    höchstens 6.700 € (aBL) bzw. 6.150 € (nBL) monatlich berechnet.
  • Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 3.115
    € (aBL)/2.870 € (nBL) monatlich, also 37.380 € (aBL)/34.440
    € (nBL) jährlich festgelegt.
  • Die Geringfügigkeitsgrenze liegt weiterhin bei 450 € monatlich.

Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt weiterhin
14,6 % (zzgl. individueller Zusatzbeitrag je nach Krankenkasse). Der Beitragssatz
für die Pflegeversicherung erhöht sich auf 3,05 % und entsprechend
bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, auf 3,30 %.
Der Rentenversicherungsbeitragssatz bleibt bei 18,6 %, der Beitragssatz für
die Arbeitslosenversicherung wird auf 2,5 % gesenkt.

Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind
i.?d.?R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Erheben
die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag, war dieser bis zum 31.12.2018 allein
vom Arbeitnehmer zu übernehmen. Ab dem 1.1.2019 sind die Beiträge
zur gesetzlichen Krankenversicherung wie auch der bisherige Zusatzbeitrag je
zur Hälfte von Arbeitgebern und Beschäftigten zu tragen. Den Beitragszuschlag
zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) trägt der Arbeitnehmer
weiterhin allein. Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Hier
trägt der Arbeitnehmer 2,025 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung
des 23. Lebensjahres 2,275 %) und der Arbeitgeber 1,025 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.

Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung erhöht sich ab 2019
von 246 € auf 251 € monatlich (Frühstück 53 €, Mittag-
und Abendessen je 99 €). Demzufolge beträgt der Wert für ein
Mittag- oder Abendessen 3,30 € und für ein Frühstück 1,77
€. Der Wert für die Unterkunft erhöht sich auf 231 €. Bei
einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis.
Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für
Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.

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Dezember 31.12.2018
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