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11.06.2014 – Bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes richtet sich die Vorsteueraufteilung im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel. Diese seine bisherige Rechtsprechung (BeckRS 2013, 96651) hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 07.05.2014 bestätigt. Darüber hinausgehend hat er entschieden, dass die Vorsteuerbeträge allerdings dann nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen sind, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen (Az.: V R 1/10).