Alle Steuerpflichtigen,

Bundesregierung beschließt (Corona-)Konjunktur-Programm

Beitrag Teilen ANDRÄ Consulting Juli 01.07.2020

Mit einem 57 Seiten umfassenden Eckpunktepapier, das der Koalitionsausschuss
am 3.6.2020 vorstellte, will die Bundesregierung die Konjunktur wieder ankurbeln,
Arbeitsplätze erhalten und die Wirtschaftskraft Deutschlands stärken. Der Bundesrat hat am 29.6.2020 dem „Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz“ zugestimmt, sodass die geplanten steuerlichen Regelungen zum 1.7.2020 in Kraft getreten
sind. Die für Steuerpflichtige wichtigsten Punkte sollen nachfolgend auszugsweise
aufgezeigt werden.

Die Umsatzsteuersätze wurden zur Stärkung der Binnennachfrage
befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 % auf 16 % und von 7 %
auf 5 % gesenkt. Der reduzierte Steuersatz von 16 % bzw. 5 % ist für
Umsätze anzuwenden, die ab In-Kraft-Treten der Änderungsvorschrift –
also nach dem 30.6.2020 – ausgeführt werden. Ab dem 1.1.2021 sind dann wieder
die Steuersätze von 19 % bzw. 7 % anzuwenden (wenn der Gesetzgeber keine
andere Regelung trifft). Der Zeitpunkt der Ausführung hängt von der
Art des Umsatzes ab:

  • Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe gelten im Zeitpunkt
    der Verschaffung der Verfügungsmacht an den Erwerber als ausgeführt.
  • Bei Werklieferungen bestimmt der Zeitpunkt der Abnahme durch den
    Erwerber den Ausführungszeitpunkt.
  • Für Dienstleistungen (z. B. Beförderungen, Beratungen,
    Reparaturen) bestimmt das Leistungsende über den Leistungszeitpunkt.
  • Die unentgeltliche Verwendung für unternehmensfremde Zwecke
    wird zu dem Zeitpunkt ausgeführt, zu dem die fiktive Leistung erfolgt.

Wann die vertraglichen Vereinbarungen abgeschlossen oder die Rechnungen gestellt
werden bzw. die Vereinnahmung des Entgelts erfolgt, ist für die Frage,
welcher Steuersatz – 19 % oder 16 % bzw. 7 % oder 5 % – anzuwenden ist, ohne
Bedeutung.

Bitte beachten Sie! Besondere Regelungen gelten bei Anzahlungen, Ist-Versteuerung,
Abrechnung von Teilleistungen, Dauerleistungen und bei Änderungen der
Bemessungsgrundlagen nach dem 30.6.2020 und dem 1.1.2021. Besondere Regelungen
gelten auch für die Gastronomie. Für sie wurde der Umsatzsteuersatz
für Speisen ab dem 1.7.2020 von 19 % auf 7 % abgesenkt. Die Reduzierung
legte der Gesetzgeber für ein Jahr – also bis zum 30.6.2021 – fest. Nachdem
die allgemeine Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 7 % auf 5 % erfolgt, wird
der Prozentsatz von 5 % auch für Gastronomen bis 31.12.2020 gelten. Ab
dem 1.1.2021 bis zum 30.6.2021 kommt dann für Speisen der reduzierte
Steuersatz von 7 % zum Tragen. Ab dem 1.7.2021 steigt der Umsatzsteuersatz
wieder auf den Regelsatz von 19 %, wenn der Gesetzgeber keine andere Regelung
trifft.

Unternehmen mit Bargeldgeschäften, die elektronische Registrierkassen
im Einsatz haben, müssen diese entsprechend angepasst/umgerüstet
haben, wenn die Umsatzsteuersätze ab dem 1.7.2020 und dann ab dem 1.1.2021
zeitgerecht und richtig berechnet werden sollen.

Eine branchenübergreifende Überbrückungshilfe soll die durch
die Corona-Pandemie bedingten Umsatzausfälle lindern und wird für die
Monate Juni bis August 2020 aufgelegt. Bei der Überbrückungshilfe
soll den Gegebenheiten der besonders betroffenen Branchen Rechnung getragen werden.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April
und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig
gewesen sind. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November
und Dezember 2019 heranzuziehen.

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,
  • 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 % und unter 50 % im Fördermonat
    im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 € für drei Monate.
Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 €
und bei Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten 15.000 € nur in Ausnahmefällen übersteigen.

Die geltend gemachten Umsatzrückgänge und fixen Betriebskosten
sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu prüfen
und zu bestätigen.
Überzahlungen müssen zurückerstattet
werden.

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die
Auszahlungsfristen am 30.11.2020. Inwieweit es bei diesen Fristen bleibt,
muss aus organisatorischen Gründen infrage gestellt werden.

Des Weiteren stehen folgende Verbesserungen auf der Agenda:

  • Die Regelungenn sehen einen einmaligen Kinderbonus von 300 €
    pro Kind für jedes kindergeldberechtigte Kind vor, der mit dem Kinderfreibetrag
    verrechnet wird.
  • Der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende von derzeit 1.908
    € wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 4.008 € angehoben.
  • Der vereinfachte Zugang in die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB
    II) wird über die bisherige Geltungsdauer hinaus bis zum 30.9.2020
    verlängert.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden bei maximal 40 % stabilisiert.
  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020
    und 2021 auf maximal 5 Mio. € bzw. 10 Mio. € (bei Zusammenveranlagung)
    erweitert.
  • Eine degressive Abschreibung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber
    der derzeit geltenden linearen AfA und maximal 25 % pro Jahr für bewegliche
    Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde für die Steuerjahre
    2020 und 2021 eingeführt.
  • Klein- und Mittelbetriebe (KMU), die ihr Ausbildungsplatzangebot
    2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, können für
    jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in
    Höhe von 2.000 €
    erhalten. Erhöhen sie ihr Angebot, erhalten
    sie für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 €.
  • Die Förderung des Bundes über die sog. Umweltprämie
    wird verdoppelt. Bis zu einem Nettolistenpreis des E-Fahrzeugs von bis zu
    40.000 € steigt z. B. die Förderung des Bundes von 3.000 auf 6.000
    €.
    Diese Maßnahme ist befristet bis zum 31.12.2021. Die Hersteller-Prämie
    bleibt davon unberührt.
  • Kaufpreisgrenze: Mit dem sog. Jahressteuergesetz 2020 wurde eine
    neue Regelung eingeführt. Danach kommt für Fahrzeuge, die nach dem
    31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 angeschafft werden, anstelle der 1-%- oder
    0,5-%-Regelung eine 0,25-%-Regelung zum Tragen, wenn das Fahrzeug gar keine
    Kohlendioxidemission verursacht und der Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000
    € beträgt. Diese Kaufpreisgrenze von 40.000 € wird auf 60.000
    erhöht.

Bitte beachten Sie! Über die einzelnen – für die Steuerpflichtigen
– relevanten Themen halten wir Sie immer über dieses Informationsschreiben
auf dem Laufenden.

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