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„Dash Buttons“ mit jetziger Funktion unzulässig

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Die Firma Amazon bietet seinen Prime-Mitgliedern sog. „Dash Buttons“
an. Diese Buttons gibt es für mehrere Produkte: vom Tierfutter bis zum
Toilettenpapier. Nach der Installation und dessen Verbindung mit dem heimischen
WLAN wird durch einen Druck auf den Button unmittelbar die Bestellung des Produkts
bei Amazon ausgelöst.

Das kann natürlich Wochen oder Monate nach der Produktauswahl und Installation
erfolgen. In den AGBs behält sich Amazon jedoch vor, einen anderen Preis
zu verlangen oder sogar eine andere Ware zu liefern als ursprünglich ausgewählt.

Diese beiden Informationen – Preis und Produkt – sind entscheidende gesetzlich
verlangte Informationen, die jeder Nutzer vor dem Betätigen des Dash-Buttons
kennen muss. Ferner muss durch eine unmissverständliche Beschriftung des
Buttons deutlich werden, dass eine zahlungspflichtige Bestellung ausgelöst
wird. Diese Bedingungen werden zzt. nicht erfüllt. Erst nach dem Betätigen
des Buttons werden die Informationen an eine App gesendet.

Das Oberlandesgericht München stellte daher in seinem Urteil vom 10.1.2019
fest, dass die Funktionsweise des „Dash Buttons“ rechtswidrig ist.
Ferner bewerteten die OLG-Richter die Klausel der „Amazon Dash Replenishment
Nutzungsbedingungen“, mit der sich Amazon die Änderung der Vertragsbedingungen
vorbehält, als unzulässig.

Eine Revision zum BGH ließ das OLG nicht zu, sodass Amazon die Geräte
rechtskonform ausgestalten muss, sobald das Urteil rechtskräftig ist.

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ANDRÄ Consulting
Februar 28.02.2019
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