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Soweit es bei der Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG darum geht, ob nicht nur der Abflusszeitpunkt einer Ausgabe, sondern auch ihr Fälligkeitszeitpunkt innerhalb des maßgebenden 10-Tageszeitraums liegt, ist die Regelung des § 108 Abs. 3 AO aus teleologischen Gründen nicht anzuwenden (Thüringer FG v. 27.01.2016 – 3 K 791/15; Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt).