Alle Steuerpflichtigen,

Erstattung von Versicherungsbeiträgen nur auf Antrag

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Durch Verschiebung des Renteneintrittsalters und Flexirentengesetz kommt es
immer häufiger vor, dass Versorgungsbezüge (Rente, BAV-Rente, Einmalbetrag
aus der BAV) neben aktivem Erwerbseinkommen (Arbeitslohn, selbstständige
Erwerbstätigkeit) bezogen werden. Für gesetzlich Versicherte kann
es in diesen Fällen dazu kommen, dass mehr Beiträge an die Krankenkasse
abgeführt werden, als dem Höchstbeitrag gemäß der Beitragsbemessungsgrenze
entsprechen.

Die Krankenkassen erstatten den zu viel gezahlten Beitrag (nur) auf Antrag
an den Versicherten. Der Antrag ist an die Krankenkasse zu richten, die den
Beitrag eingenommen hat, auch wenn in der Zwischenzeit ein Wechsel der Krankenkasse
erfolgt ist.

Bitte beachten Sie: Ohne Antrag keine Erstattung! Die Erstattung erfolgt
nicht automatisch, da die Beiträge bei der Krankenkasse an verschiedenen
Stellen eingenommen und nicht zusammengeführt werden. Der Erstattungsanspruch
verjährt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge
fällig waren.

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ANDRÄ Consulting
September 30.09.2019
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