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12.12.2014 – Kosten des Scheidungsprozesses sind auch nach der ab 2013 geltenden gesetzlichen Neuregelung als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. Die Revision gegen das Urteil vom 21.11.2014 (Az.: 4 K 1829/14 E) wurde zugelassen.