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14.05.2015 – Erben, die Grundstücke oder Miteigentumsanteile an Grundstücken im Rahmen der Erbauseinandersetzung erhalten, aber später tauschen, müssen für diesen Tauschvorgang Grunderwerbsteuer zahlen. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 16.04.2015 entschieden. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG komme dann nicht in Betracht (Az.: 4 K 1380/13).