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Haftung des Arbeitgebers bei falscher Beratung im Zuge einer Entgeltumwandlung

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Jedem Arbeitsverhältnis wohnt die Nebenpflicht des Arbeitgebers inne,
die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des
Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen
und Belange beider Vertragspartner nach Treu und Glauben verlangt werden kann.
Daraus können sich zum einen Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers
ergeben. Zum anderen hat er, wenn er seinen Arbeitnehmern bei der Wahrnehmung
ihrer Interessen behilflich ist, zweckentsprechend zu verfahren und sie vor
drohenden Nachteilen zu bewahren.

Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und
die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitsgebers andererseits sind stets zu
beachten. Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist,
hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie von dem
Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Vorhersehbarkeit ab. Der Arbeitgeber
darf bei Vertragsverhandlungen nichts verschweigen, was die vollständige
Vertragsdurchführung infrage stellen kann und was ihm bekannt ist oder
bekannt sein müsste.

Diese Grundsätze gelten auch für Entgeltumwandlungsvereinbarungen.
Bei ihnen ist der Arbeitnehmer in erhöhtem Maß schutzbedürftig,
weil es nicht allein, wie bei einer vom Arbeitgeber finanzierten betrieblichen
Altersversorgung, um Vertrauensschutz geht, sondern unmittelbar um Entgeltschutz.

Verlangt der Arbeitnehmer einen bestimmten Teil seiner künftigen Entgeltansprüche
nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung umzuwandeln,
können den Arbeitgeber Hinweis- und Aufklärungspflichten treffen,
deren Verletzung Schadensersatzansprüche begründen können. Überträgt
der Arbeitgeber die Information und Beratung über den von ihm gewählten
Durchführungsweg einem Kreditinstitut, bleibt er trotzdem in der Haftung.

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November 30.11.2018
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