Alle Steuerpflichtigen,

Jobticket auch für Minijobber

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Seit dem 1.1.2019 sind Zuschüsse oder Sachbezüge des Arbeitgebers
an seine Arbeitnehmer für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln
(ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr in voller Höhe
lohnsteuer- und damit auch sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass
sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn bezahlt werden. Eine Lohn-
oder Gehaltsumwandlung ist dagegen steuerschädlich. Diese Regelung gilt
auch für Minijobber.

Beispiel: Ein Minijobber verdient monatlich bereits 450 €. Eine
Gehaltserhöhung würde die 450-€-Grenze überschreiten und
den „Minijob“ gefährden. Der Arbeitgeber entschließt sich
dafür, seinem Minijobber für die Fahrten zur Arbeit einen Zuschuss
in Form eines sog. Jobtickets in Höhe von 50 € zu gewähren.

Vorteil: Die Beschäftigung bleibt weiterhin ein Minijob, da es
sich bei dem Jobticket um einen lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezug
handelt, der nicht die 450-€-Grenze erhöht. In die ab 2019 geltende
neue Regelung werden auch private Fahrten im öffentlichen Nahverkehr in
die Steuerbefreiung einbezogen.

Anmerkung: Aufwendungen für ein Jobticket blieben bisher als Sachbezug
nur bis zu einer Freigrenze von monatlich 44 € steuer- und sozialversicherungsfrei.
Darüber hinaus bestand die Möglichkeit, steuerpflichtige Beträge
pauschal zu versteuern. Mit der neuen Regelung kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern
weiter „Gehaltsvorteile“ zukommen lassen, ohne die 450-€-Grenze
zu überschreiten oder Pauschalsteuer zu bezahlen.

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April 30.04.2019
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