Abonnieren Sie unsere kostenlosen Themen-Newsletter und erhalten Sie News & praktische Tipps zu den Themen Steuern und Geld.
Der Arbeitgeber erfüllt den Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn durch die im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis als Gegenleistung für Arbeit erbrachten Entgeltzahlungen, soweit diese dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben. Die Erfüllungswirkung fehlt nur solchen Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (z.B. § 6 Abs. 5 ArbZG) beruhen (BAG, Urteil v. 25.5.2016 – 5 AZR 135/16).