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Pkw-Überlassung auch zur privaten Nutzung an Minijobber

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Ehegattenarbeitsverhältnisse sind in der Praxis üblich und können
zu steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorteilen führen. Sie
müssen jedoch dafür dem sog. Fremdvergleich standhalten.

Mit Urteil vom 27.9.2017 traf das Finanzgericht Köln (FG) eine für
die Praxis überraschende Entscheidung. Danach ließ es die Kosten
für einen Dienstwagen auch dann als Betriebsausgaben zu, wenn dieser dem
Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses
(Minijob) überlassen wird.

Im entschiedenen Fall beschäftigte ein Unternehmer seine Ehefrau im Rahmen
eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für 400 €
monatlich. Er überließ ihr hierfür einen Pkw, den sie auch privat
nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde mit 1 % des
Kfz-Listenneupreises (hier 385 €) monatlich angesetzt und vom Arbeitslohn
der Ehefrau abgezogen (sog. Barlohnumwandlung).

Das Urteil des FG landete erwartungsgemäß vor dem Bundesfinanzhof
(BFH), der in seiner Entscheidung vom 10.10.2018 wie folgt Stellung nahm: Die
Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien
Privatnutzung des Arbeitnehmers ist im Rahmen eines geringfügigen – zwischen
Ehegatten geschlossenen – Beschäftigungsverhältnisses nicht üblich
und daher auch steuerlich nicht anzuerkennen.

Ein Arbeitgeber wird bei die unternehmerische Gewinnerwartung einzubeziehender
Betrachtungsweise nur dann bereit sein, einem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug
auch zur Privatnutzung zur Verfügung zu stellen, wenn nach einer überschlägigen,
vorsichtigen Kalkulation der sich für ihn hieraus ergebende tatsächliche
Kostenaufwand (u. a. auch Kraftstoff für Privatfahrten) zuzüglich
des vertraglich vereinbarten Barlohns als wertangemessene Gegenleistung für
die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft anzusehen ist.

Je geringer der Gesamtvergütungsanspruch des Arbeitnehmers ist, desto
eher erreicht der Arbeitgeber die Risikoschwelle, nach der sich wegen einer
nicht abschätzbaren intensiven Privatnutzung die Fahrzeugüberlassung
als nicht mehr wirtschaftlich erweist.

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März 31.03.2019
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