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Schiffsfondsbeteiligung: Vergleichssumme wegen Fehlberatung unterliegt nicht der Kapitalertragssteuer

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In einem Zivilprozess vor dem Oberlandesgericht Hamm nahm eine Steuerpflichtige
ein Kreditinstitut wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.
Sie verlangte unter anderem die Erstattung des von ihr mit 8.407 € bezifferten
Anlageschadens gegen Rückübertragung der Beteiligung an dem Schiffsfonds,
zu der ihr das Kreditinstitut geraten hatte.

Dieser Schiffsfonds basierte darauf, dass die Anlegerin als Mitunternehmerin
einzustufen war und als solche Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Zur
Verfahrensbeendigung schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, wonach
das Kreditinstitut an die Steuerpflichtige eine Zahlung von 4.000 € leisten
und die Beteiligung an dem Schiffsfonds bei ihr verbleiben sollte.

Das Kreditinstitut zahlte an die Beklagte lediglich 3.248,16 €. Den Restbetrag
behielt es als Kapitalertragssteuer ein und führte sie ab. Die Steuerpflichtige
verlangte jedoch weiterhin den Restbetrag, weil nach ihrer Auffassung die Vergleichszahlung
nicht der Kapitalertragssteuer unterlag.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts muss es für das Kreditinstitut
eindeutig erkennbar gewesen sein, dass die Vergleichssumme nicht der Kapitalertragssteuer
unterliegt. Die steuerliche Konzeption des Schiffsfonds zielt darauf ab, dass
der Anleger als Mitunternehmer einzustufen ist und gewerbliche Einkünfte
erzielt. Bei dieser Gestaltung erhält der Anleger keine Einkünfte
aus einem Kapitalvermögen, sodass auch keine Kapitalertragssteuerpflicht
besteht.

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Januar 31.01.2019
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