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07.11.2013 – Ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude, in dem sich nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet, ist kein steuerbegünstigtes Familienwohnheim im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG.
Nicht begünstigt sind deshalb Zweitwohnungen oder Ferienwohnungen.
(BFH, Urteil vom 18.07.2013 – II R 35/11; veröffentlicht am 06.11.2013).