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Steuerliche Anerkennung von Verlusten aus sonstigen Kapitalanlagen

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Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch Erträge
aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens
oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur
Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist. Das gilt auch, wenn die Höhe
der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.
Als Veräußerung gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung
oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. Demnach ist der Gewinn aus
der Veräußerung einer sonstigen Kapitalforderung steuerpflichtig.

Seit dem 1.1.2009 werden auch Erträge aus reinen Spekulationsanlagen (Vollrisikozertifikate)
erfasst, da nunmehr sowohl die Höhe des Entgelts als auch die Höhe
der Rückzahlung von einem ungewissen Ereignis abhängen darf. Dazu
gehören auch Erträge aus sog. Knock-out-Zertifikaten.

Mit Urteil vom 20.11.2018 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) dazu, dass auch
Verluste aus Knock-out-Zertifikaten, die durch Erreichen der Knock-out-Schwelle
verfallen, im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehbar sind.
Damit wendet er sich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.

Anmerkung: Mit diesem Urteil bestätigt der BFH seine Rechtsprechung,
bei der seit Einführung der Abgeltungssteuer grundsätzlich sämtliche
Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen zu erfassen sind und
dies gleichermaßen für Gewinne und Verluste gilt.

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April 30.04.2019
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