Alle Steuerpflichtigen,

Untergang von Verlusten aus Gewerbebetrieb bei Betriebsverpachtung?

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Ein Gewerbetreibender, welcher sein Unternehmen nicht weiter ausüben will,
kann sein Gewerbe abmelden und aufgeben oder veräußern. Dabei kommt
es in beiden Fällen zur Aufdeckung stiller Reserven und damit zur Besteuerung
eines Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns.

Vermietet der Steuerpflichtige seinen Betrieb im Anschluss an eine Betriebsaufgabe,
befinden sich die Gegenstände nun im Privatvermögen und er erzielt
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Lässt der Unternehmer allerdings
seinen Betrieb ruhen und vermietet diesen mit all seinen funktionalen Betriebsgrundlagen,
werden keine stillen Reserven aufgedeckt und er erzielt weiterhin Einkünfte
aus Gewerbebetrieb.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 30.10.2019 entschiedenen Fall aus der
Praxis führte eine Kommanditgesellschaft einen Gewerbebetrieb bis zur Hälfte
des betreffenden Jahres und verpachtete diesen anschließend komplett.
Zu dem Zeitpunkt lag aus den Vorjahren ein Gewerbeverlust vor, welcher bisher
weiter vorgetragen wurde. Nach einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt
fest, dass der Verlustabzug mit Beginn der Verpachtung entfallen müsste,
da keine Unternehmensidentität mehr vorliegt. Die Gewerbesteuerbescheide
wurden entsprechend aufgehoben und der Verlust aberkannt.

Der BFH legte seinem Urteil zugrunde, dass für einen Vortrag des Verlustes
die Unternehmeridentität ohne Unterbrechung vorliegen muss. Bei einer Besitzpersonengesellschaft,
wie in diesem Fall, ist das gegeben, wenn eine sachliche und personelle Verflechtung
mit dem Betriebsunternehmen vorliegt, also eine Betriebsaufspaltung. Liegt diese
vor, so ist die Unternehmeridentität gewahrt und die Verluste aus Gewerbebetrieb
können weiter fortgetragen werden. Ist die Betriebsaufspaltung allerdings
zu verneinen, so muss geprüft werden, ob die Tätigkeit des ursprünglichen
mit der Tätigkeit des verpachteten Gewerbebetriebs dem Grunde nach wirtschaftlich
identisch ist. Bei wesentlichen Abweichungen gehen die Gewerbeverluste mit Beginn
der Betriebsverpachtung unter.

Anmerkung: Wie das Urteil zeigt, kann die letztinstanzliche Entscheidung
des Unternehmers bei einer Betriebsaufgabe zu erheblichen steuerlichen Folgen
führen. Lassen Sie sich in einem solchen Fall immer vor der endgültigen
Entscheidung beraten, um nicht wiedergutzumachende Fehler zu vermeiden.

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März 31.03.2020
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