Alle Steuerpflichtigen,

Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis nicht immer steuerlich begünstigt

Beitrag Teilen ANDRÄ Consulting Januar 31.01.2019

Zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit gehört auch der
Gewinn aus der Veräußerung des ganzen Vermögens, das der selbstständigen
Arbeit dient (Praxisveräußerung). Für diesen Veräußerungsgewinn
sieht das Einkommensteuergesetz eine Tarifbegünstigung vor.

Die steuerbegünstigte Veräußerung einer Praxis setzt voraus,
dass der Steuerpflichtige die für die Ausübung der selbstständigen
Tätigkeit wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen entgeltlich
und definitiv auf einen anderen überträgt. Hierzu gehören insbesondere
die immateriellen Wirtschaftsgüter der Praxis wie Patienten- oder Mandantenstamm
bzw. Praxiswert. Zusätzlich muss der Veräußerer seine freiberufliche
Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für
eine gewisse Zeit einstellen.

Die „definitive“ Übertragung des Patienten- bzw. Mandantenstamms
lässt sich i. d. R. erst nach einem gewissen Zeitablauf abschließend
beurteilen. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 21.8.2018 führt
eine Zeitspanne von 22 Monaten bis zur Wiedereröffnung der Einzelpraxis
nicht zu einer definitiven Übertragung des Patienten- bzw. Mandantenstammes
auf den Erwerber. Damit kommt es auch nicht zu einer tarifbegünstigten
Praxisveräußerung.

Neben der Dauer der Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit ist u. a.
die räumliche Entfernung einer wieder aufgenommenen Berufstätigkeit
zur veräußerten Praxis von Bedeutung. Des Weiteren sind die Vergleichbarkeit
der Betätigungen, die Art und Struktur der Mandate, eine zwischenzeitliche
Tätigkeit des Veräußerers als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter
des Erwerbers sowie die Nutzungsdauer des erworbenen Praxiswerts zu berücksichtigen.

Anmerkung: Wird der Veräußerer als Arbeitnehmer oder als
freier Mitarbeiter im Auftrag und für Rechnung des Erwerbers tätig,
ist dies grundsätzlich unschädlich. Darüber hinaus kann es auch
unschädlich sein, wenn der Steuerpflichtige seine bisherige freiberufliche
Tätigkeit nur in einem geringen Umfang fortführt. Eine Tätigkeit
von geringem Umfang nimmt der BFH an, wenn die darauf entfallenden Umsätze
in den letzten drei Jahren vor der Veräußerung weniger als 10 % der
gesamten Einnahmen ausmachten.

Avatar-Foto
ANDRÄ Consulting
Januar 31.01.2019
Beitrag Teilen
Digitale Kanzlei