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Sparer, deren persönlicher Steuersatz unter dem 25-prozentigen Abgeltungsteuersatz liegt, können ihre tatsächlichen Werbungskosten abziehen, die über dem Sparerpauschbetrag liegen. Das hat das FG Baden-Württemberg – durchaus überraschend – entschieden.
(Quelle: IWW-Newsletter, Steuern und Kapitalanlagen – 03/2013)